Willkommen bei Martina Kelz Consulting

Kleinen und mittelständischen Unternehmen biete ich Dienstleistung und Beratung im Rechnungswesen*.

  • Sie wünschen sich eine qualifizierte Unterstützung für den kaufmännischen Bereich, haben aber nur tageweise Bedarf?
  • Sie brauchen kurzfristig Verstärkung für Ihr Projekt, weil es mit den bestehenden Ressourcen nicht oder nicht in der vorgesehenen Zeit realisierbar ist?
  • Sie suchen eine qualifizierte Honorarkraft für Ihre Finanzabteilung, die in Zeiten hoher Arbeitsbelastung tatkräftig mit anpackt?

Leistungen

Seit 27 Jahren bin ich im Bereich Bilanzbuchhaltung und Controlling tätig. In Dienstleistungs- und Produktionsunternehmen aus den Branchen Multimedia, Personalberatung, Fitness & Wellness, Biotechnologie, Nanotechnologie und IT-Produktion – sowohl in Kapital-, als auch in Personengesellschaften. Aufgrund meiner sowohl theoretischen als auch in der Praxis eingesetzten Kenntnisse biete ich projektbezogen, tageweise oder regelmäßig wiederkehrend folgende Leistungen an:

  • Buchen der laufenden Geschäftsvorfälle der Finanzbuchhaltung im Rahmen des § 6 Nr. 4 StBerG
  • Debitoren- und Kreditorenüberwachung
  • Zahlungsverkehr
  • Erstellung des monatlichen Berichtswesens, von Finanz- und Liquiditätsplanungen, Kapitalflussrechnungen
  • Ermittlung betrieblicher Kennzahlen
  • Erstellung von individuellen betriebswirtschaftlichen Auswertungen, Visualisierung komplexer Zusammenhänge anhand von Grafiken
  • Unterstützung bei der Unternehmensplanung
  • Fördermittelbearbeitung
  • Mitarbeit im Tagesgeschäft Ihrer Finanzabteilung

Profil

  • 1967 in Berlin geboren
  • Ausbildung zur Datenverarbeitungskauffrau (IHK)
  • Diplom-Kauffrau (FH), Fachhochschule für Wirtschaft (FHW), Berlin, Studium der Wirtschaftswissenschaften mit den Schwerpunkten (1) Betriebliche Steuern und öffentliche Finanzen (2) Mittelständische Wirtschaft und öffentliche Versorgung, Ergänzungsstudium: Anwendung quantitativer Methoden in der Wirtschaftspraxis.
  • Mitglied im b.b.h. Bundesverband selbständiger Buchhalter und Bilanzbuchhalter

Software-Kenntnisse

  • MS Office
  • SuperProject
  • Dibac-Fibu
  • Kissels Fibu – Kostenrechnung – MIS
  • Sybex-Fibu
  • Lexware Financial Office Pro
  • Navision Axapta Fibu
  • Dynamics Nav
  • TM/1-Datenbank – Spreadsheet Connector
  • InSight (Frontend und Entwicklungstool für MIS)
  • Palo (Open-Source BI-Lösung)
  • Datev
  • RA-MICRO
  • DOMUS 1000
  • Docuware

Ehemalige Arbeitgeber und Tätigkeiten

vor Gründung von Martina Kelz Consulting:

  • Branche: Fitness und Wellness, über 20 Filialen und über 1500 Mitarbeiter deutschlandweit, Gesellschaftsform: mehrere GmbH’s, Holding, Tätigkeit: Financial Statement and Tax Specialist 
  • Branche: technischer Dienstleister für neue Medien, über 20 Mitarbeiter, Gesellschaftsform: GmbH & Co. KG, Tätigkeit: Bilanzbuchhaltung und Controlling
  • Branche: IT-Systeme, Produktion, über 40 Mitarbeiter, Gesellschaftsform: GmbH, Tätigkeit: Bilanzbuchhaltung und Controlling
  • Branche: Biotechnologie, Produktion, über 150 Mitarbeiter, Gesellschaftsform: GmbH mit mehreren Tochter- und Beteiligungsgesellschaften, Tätigkeit: Bilanzbuchhaltung, Kostenrechnung, Controlling

Kontakt

Noch Fragen?

Telefon: +49 30 327 056 32
E-Mail: info@martina-kelz.de
Oder direkt Kontakt aufnehmen:

    Berufsrecht

    Für selbständige Buchhalter und Bilanzbuchhalter

    Im Gegensatz zu angestellten Buchhaltern und Bilanzbuchhaltern unterliegen Selbständige in Bezug auf die ihnen erlaubten Tätigkeiten und die Werbung den Regelungen des Steuerberatungsgesetzes (StBerG). Dort ist definiert, wer sich Buchhalter nennen darf, welche Leistungen bei Kunden erbracht werden dürfen und welche Leistungen Vorbehaltsaufgabe anderer Berufsgruppen sind (z.B.: Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer).

    Das Steuerberatungsgesetz stellt klar, dass die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen nur von befugten Personenkreisen ausgeübt werden darf (§ 2 StBerG). Weiterhin wird zwischen beschränkter und unbeschränkter Befugnis zur Hilfeleistung unterschieden. Buchhalter, Bilanzbuchhalter und Steuerfachwirte hingegen fallen – sofern sie die Voraussetzungen des § 6 Nr. 4 des StBerG erfüllen – unter die Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung.

    Zu diesen Ausnahmen gehören z.B.:

    • die Erstattung wissenschaftlich begründeter Gutachten
    • die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind
    • das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldung

    Soweit der Wortlaut des Gesetzes. Durch Rechtsprechung ist diese Definition im Laufe der Jahre weiter konkretisiert worden, folgende Leistungen sind weiterhin erlaubt:

    • betriebswirtschaftliche Auswertung des Zahlenmaterials in Form von Kennzahlen
    • steuerrechtlich irrelevante Hilfeleistung bei der Einrichtung der Buchführung, z.B. durch Hilfeleistung bei der Wahl des Buchführungssystems, der zu benutzenden Geräte, der Art und Weise der Belegübernahme oder des Ausdrucks der Buchführungsergebnisse
    • laufende Geschäftsvorfälle kontieren und Buchungsanweisungen erteilen

    Tätigkeiten, die über die Ausnahmen des Steuerberatungsgesetzes hinausgehen, sind selbständigen Buchhaltern, Bilanzbuchhaltern und Steuerfachwirten nicht erlaubt, zu diesen gehören insbesondere:

    • Aufstellung der Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung
    • Gewinnermittlung durch Einnahme-/Überschussrechnung
    • das Fertigen von Steuererklärungen mit Ausnahme der Lohnsteuervoranmeldung
    • Steuer- oder Rechtsberatung